Arsenverbindungen
§ 10
(1) § 10.Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, bestimmt sind, sind verboten.
(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zum Schutz von Holz bestimmt sind, sind verboten.
(3) Abweichend von Abs. 2 dürfen Stoffe und Zubereitungen, die Arsenverbindungen gemäß Abs. 1 enthalten, nur in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C, unter der Voraussetzung, dass diese in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zum Einsatz kommen, in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
(4) (Anm.: Tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)
(5) (Anm.: Tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)
(6) (Anm.: Tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)
(7) (Anm.: Tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)
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