Arsenverbindungen
§ 10
(1) § 10.Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, bestimmt sind, sind verboten.
(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zum Schutz von Holz bestimmt sind, sind verboten.
(3) Abweichend von Abs. 2 dürfen Stoffe und Zubereitungen, die Arsenverbindungen gemäß Abs. 1 enthalten, nur in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C, unter der Voraussetzung, dass diese in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zum Einsatz kommen, in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
(4) Das Inverkehrsetzen von Holz, das mit Arsenverbindungen gemäß Abs. 2 behandelt worden ist, ist verboten.
(5) Abweichend von Abs. 4 darf gemäß Abs. 3 behandeltes Holz jedoch für die gewerbliche und industrielle Verwendung in Verkehr gesetzt werden; diesfalls nur ab jenem Zeitpunkt, ab dem das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist und nur für jene Einsatzbereiche, in denen aus Gründen der Sicherheit von Menschen oder Tieren die Holzstruktur unversehrt bleiben muss sowie ein Hautkontakt der Öffentlichkeit für die Dauer ihrer Verwendung in nachgenannten Anwendungsbereichen unwahrscheinlich ist:
- 1. als tragende Teile (zB Balken) in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,
- 2. in Brücken und in ihren Kunstbauten,
- 3. als Holzkonstruktionen in Binnengewässern und in Brackwasser, zB für Molen und Brücken,
- 4. als Lärmschutz,
- 5. als Lawinenschutz,
- 6. als Leitplanken und Schranken an Straßen,
- 7. als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,
- 8. in Erdstützwänden,
- 9. als Strom- und Telekommunikationsmasten und
- 10. als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.
(6) Behandeltes Holz gemäß Abs. 3 darf nur dann in Verkehr gesetzt werden, wenn auf jedem behandelten Holz der Hinweis "Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen" aufgebracht ist. Wird dieses Holz in Verpackungen in Verkehr gesetzt, so ist zusätzlich der Hinweis anzubringen: "Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln." Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Für das nach Abs. 3 zulässigerweise behandelte Holz ist der gewerblich-industrielle Gebrauch jedoch in folgenden Anwendungen verboten:
- 1. in Holzkonstruktionen - unabhängig von ihrer Bestimmung - in Wohngebäuden,
- 2. in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,
- 3. in Meeresgewässern,
- 4. für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäune und außer den gemäß Abs. 4 aufgezählten zulässigen Anwendungen,
- 5. in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen und tierischen Verzehr bestimmt sind.
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