§ 10 ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2007

Arsenverbindungen

§ 10.

(1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser – unabhängig von seiner Verwendung – bestimmt sind, sind verboten.

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Zubereitungen in Holzschutzmitteln sind verboten.

(3) Das Inverkehrsetzen von Holz, das mit Arsenverbindungen gemäß Abs. 2 behandelt worden ist, ist verboten.

(4) Abweichend von Abs. 2 dürfen Stoffe und Zubereitungen, die Arsenverbindungen gemäß Abs. 2 enthalten, lediglich in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C und unter der Voraussetzung, dass sie nach den §§ 4 ff BiozidG zugelassen sind, zum Einsatz kommen; abweichend von Abs. 3 darf so behandeltes Holz erst dann in Verkehr gesetzt werden, wenn das Schutzmittel vollständig fixiert ist.

(5) Das in Industrieanlagen mit CCA-Lösungen gemäß Abs. 4 behandelte Holz darf ausschließlich für die gewerbliche und industrielle Verwendung und nur für die nachstehend angeführten Anwendungsbereiche in Verkehr gesetzt werden, sofern bei diesen Anwendungsbereichen die Unversehrtheit der Holzstruktur zur Sicherheit von Menschen oder Tieren erforderlich und darüber hinaus sichergestellt ist, dass ein Hautkontakt der Öffentlichkeit während ihrer Einsatzdauer unwahrscheinlich ist:

  1. 1. als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,
  2. 2. in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,
  3. 3. als Bauholz in Binnengewässern und im Brackwasser, zB für Molen und Brücken,
  4. 4. als Lärmschutz,
  5. 5. als Lawinenschutz,
  6. 6. als Leitplanken und Schranken an Straßen,
  7. 7. als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,
  8. 8. in Erdstützwänden,
  9. 9. als Strom- und Telekommunikationsmasten und
  10. 1 0.als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.

(6) Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz darf nur dann in Verkehr gesetzt werden, wenn auf jedem behandeltem Holz der Hinweis „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen“ aufgebracht ist; wird solches Holz in Paketen in Verkehr gesetzt, so muss auf diesen Paketen zusätzlich der folgende Hinweis angebracht werden: „Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(7) Abweichend von der Ausnahme gemäß Abs. 5 darf das nach Abs. 4 zulässigerweise behandelte Holz jedoch nicht in folgenden Anwendungen verwendet werden:

  1. 1. in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,
  2. 2. in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,
  3. 3. in Meeresgewässern,
  4. 4. für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäune und außer dem im Abs. 5 genannten Bauholz und
  5. 5. in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind.

(8) Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Europäischen Gemeinschaft verwendet oder nach den Bestimmungen der Absätze 5 und 6 zulässig in Verkehr gesetzt wurde, kann bis zum Ende seiner Lebensdauer eingebaut bleiben und weiterhin verwendet werden.

(9) Mit CCA-Lösungen, Typ C, behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Europäischen Gemeinschaft in Verwendung stand oder nach den Abs. 5, 6 und 7 zulässig in Verkehr gesetzt wurde, kann nach den Bestimmungen der Abs. 5, 6 und 7 verwendet und wieder verwendet sowie nach den Bestimmungen der Abs. 5, 6 und 7 auf dem Gebrauchtmarkt angeboten werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2007

Schlagworte

Strommasten, Zwischenprodukt

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40091371

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