§ 10 Bundessportakademiengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1974

Anwendung sonstiger schulrechtlicher Vorschriften

§ 10.

(1) Die Bestimmungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, und des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, alle in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz bezüglich der inneren Ordnung nicht anderes bestimmt, finden die für die mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 3 Abs. 2 lit. a sublit. cc und lit. b sublit. bb des Schulorganisationsgesetzes) geltenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, Anwendung.

(3) Hinsichtlich der Unterrichtszeit gelten die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964, für die mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung. Der Bundesminister darf durch Verordnung eine abweichende Regelung insoweit treffen, als dies im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der in diesem Bundesgesetz geregelten Lehrgänge unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehrplan erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10009373

Dokumentnummer

NOR40253938

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)