Anwendung sonstiger schulrechtlicher Vorschriften
§ 10.
(1) Die Bestimmungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, und des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, alle in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz bezüglich der inneren Ordnung nicht anderes bestimmt, finden die für die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung auf der Sekundarstufe (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. c und Abs. 4 Z 7 des Schulorganisationsgesetzes) geltenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, Anwendung.
(3) Hinsichtlich der Unterrichtszeit gelten die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, für die höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung. Der Bundesminister darf durch Verordnung eine abweichende Regelung insoweit treffen, als dies im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der in diesem Bundesgesetz geregelten Lehrgänge unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehrplan erforderlich ist.
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