§ 10 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Vertretung des BIFIE

§ 10.

(1) Das Direktorium vertritt das BIFIE in allen Angelegenheiten nach außen. Im Rahmen der Vertretung des BIFIE durch das Direktorium haben beide Direktoren oder Direktorinnen einvernehmlich vorzugehen; § 9 Abs. 6 letzter Satz findet Anwendung. Die Institutsordnung kann für bestimmte Angelegenheiten die Vertretungsbefugnis auch nur eines Direktors oder einer Direktorin vorsehen.

(2) Das BIFIE wird durch die vom Direktorium im Namen des BIFIE geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Das Direktorium ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des BIFIE gemäß § 54 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zu bevollmächtigen.

(3) Jeder Direktor oder jede Direktorin ist verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Bundesgesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates oder des zuständigen Regierungsmitgliedes für den Umfang seiner Befugnis, das BIFIE zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen Dritte hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis jedoch keine rechtliche Wirkung.

(4) Die Abgabe einer Erklärung, die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an das BIFIE können mit rechtlicher Wirkung an jeden Direktor oder jede Direktorin oder an gemäß Abs. 2 letzter Satz bevollmächtigte Bedienstete erfolgen.

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