Vertretung des BIFIE
§ 10.
(1) Der Direktor oder die Direktorin vertritt das BIFIE in allen Angelegenheiten nach außen.
(2) Das BIFIE wird durch die vom Direktor oder von der Direktorin im Namen des BIFIE geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Der Direktor oder die Direktorin ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des BIFIE gemäß § 54 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zu bevollmächtigen.
(3) Der Direktor oder die Direktorin ist verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Bundesgesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates oder des zuständigen Regierungsmitgliedes für den Umfang seiner oder ihrer Befugnis, das BIFIE zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen Dritte hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis jedoch keine rechtliche Wirkung.
(4) Die Abgabe einer Erklärung, die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an das BIFIE können mit rechtlicher Wirkung nur an den Direktor oder die Direktorin oder an gemäß Abs. 2 letzter Satz bevollmächtigte Bedienstete erfolgen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2015
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40177465
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