§ 10.
(1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sowie 74 NRWO, der § 61 NRWO jedoch mit der Maßgabe, dass Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.
(2) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend § 5a die Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(3) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst und vor Schließen des letzten Wahllokals ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.
(4) Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im Fall eines zweiten Wahlgangs aber frühestens am elften Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen.
(5) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
- 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
- 2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
- 3. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das weiße Wahlkuvert enthält,
- 4. die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,
- 5. die Wahlkarte zwei oder mehrere weiße Wahlkuverts enthält,
- 6. die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,
- 7. das Wahlkuvert beschriftet ist,
- 8. die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 90 Abs. 3 und 4 NRWO) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
- 9. aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
- 10. die Wahlkarte nicht spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist, oder
- 11. die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang vor dem 11. Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs einlangt oder offenkundig vor diesem Tag zur Stimmabgabe verwendet worden ist.
(6) Fällt der achte Tag nach dem Wahltag für den zweiten Wahlgang auf einen Feiertag, so endet die Frist gemäß Abs. 3 und Abs. 5 Z 10 am nächsten Werktag, 14.00 Uhr.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)