§ 10
§ 10. Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 55 bis 69, des § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten) sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können und auch Wahlkartenwähler vom Wahlleiter neben dem Wahlkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhalten.
(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 5)
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