§ 10 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1998

§ 10

Für Zwangs- und Ordnungs- und Mutwillensstrafen, die gegen Parteienvertreter, ausgenommen Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, verhängt werden, haftet der Vertretene.

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