§ 10
Für Zwangs- und Ordnungsstrafen, die gegen Parteienvertreter, ausgenommen Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, verhängt werden, haftet der Vertretene.
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§ 10
Für Zwangs- und Ordnungsstrafen, die gegen Parteienvertreter, ausgenommen Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, verhängt werden, haftet der Vertretene.
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