ÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.
§ 10.
Dem Finanzamt für den I. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien:
- 1. unbeschadet des § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 sowie des § 11 die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen;
- 2. die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der auf die Gemeinde Wien in Gewerbesteuerzerlegungsfällen entfallenden Gewerbesteuer von Betrieben, deren inländische Geschäftsleitung oder deren wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt. Dies gilt nicht für Gewerbesteuerzerlegungsfälle, in denen für die Zerlegung der Steuermeßbeträge gem. § 5 Abs. 2 das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig ist.
ÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.
Schlagworte
Umsatzsteuer, Exekution, Steuermeßbetrag
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000571
Dokumentnummer
NOR12008224
alte Dokumentnummer
N1197513188S
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