§ 10 AVOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

ÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.

§ 10.

Dem Finanzamt für den I. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien:

  1. 1. unbeschadet des § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie des § 11 die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen;
  2. 2. die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der auf die Gemeinde Wien in Gewerbesteuerzerlegungsfällen entfallenden Gewerbesteuer von Betrieben, deren inländische Geschäftsleitung oder deren wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt. Dies gilt nicht für Gewerbesteuerzerlegungsfälle, in denen für die Zerlegung der Steuermeßbeträge gem. § 5 Abs. 2 das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig ist.

ÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.

Schlagworte

Umsatzsteuer, Exekution, Steuermeßbetrag

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR12017448

alte Dokumentnummer

N1199957011L

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