Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.
ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994
§ 10
§ 10. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der österreichischen Ärztekammer über
- 1. die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse, über Inhalt, Art und Dauer der Ausbildung sowie einer speziellen Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsfächern (Sonderfach, Wahlfach, Hauptfach, Pflichtfach, Wahlnebenfach) (§§ 4 und 5), mit Ausnahme der Facharztprüfung (§ 5 Abs. 3),
- 2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten, die Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen und die Anerkennung von Lehrambulatorien (§§ 6 bis 7a),
- 3. die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien (§§ 6a, 6b und 7a) sowie über
- 4. den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt mit Ausnahme der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen (§ 8) unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Näheres durch Verordnung zu bestimmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)