§ 10 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 10.

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer über

  1. 1. die für die praktische Ausbildung zum praktischen Arzt bzw. zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse, über Art und Dauer der Ausbildung sowie einer speziellen Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsfächern, bzw. im Hauptfach und in Nebenfächern (§§ 4 und 5),
  2. 2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten, die Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen sowie die Anerkennung von Lehrambulatorien (§§ 6 bis 7a),
  3. 3. die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien (§§ 6a Abs. 4, 6b Abs. 4, 6c Abs. 3, 6d Abs. 3 und 7a Abs. 3), sowie über
  4. 4. den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum praktischen Arzt und zum Facharzt (§ 8),

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133547

alte Dokumentnummer

N8198430938J

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