§ 10.
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer über
- 1. die für die praktische Ausbildung zum praktischen Arzt bzw. zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse, über Art und Dauer der Ausbildung sowie einer speziellen Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsfächern, bzw. im Hauptfach und in Nebenfächern (§§ 4 und 5),
- 2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten, die Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen sowie die Anerkennung von Lehrambulatorien (§§ 6 bis 7a),
- 3. die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien (§§ 6a Abs. 4, 6b Abs. 4, 6c Abs. 3, 6d Abs. 3 und 7a Abs. 3), sowie über
- 4. den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum praktischen Arzt und zum Facharzt (§ 8),
- unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Näheres durch Verordnung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010460
Dokumentnummer
NOR12133547
alte Dokumentnummer
N8198430938J
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