§ 10 Altfahrzeugeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Pflichten der Altfahrzeugverwerter

§ 10.

(1) Jeder Fahrzeughändler, jeder Inhaber einer Reparaturwerkstätte, jeder Sekundärrohstoffhändler und jede sonstige Person, die Altfahrzeuge gewerbsmäßig zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen übernimmt, und die Genannten weder Hersteller noch Importeur sind, hat

  1. 1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,
  2. 2. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,
  3. 3. sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,
  4. 4. sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.

(3) Inhaber von Shredderanlagen haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2

  1. 1. die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
  2. 2. die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug, gegliedert nach den einzelnen Abfallarten, aus dem Shredderprozess gemäß Anlage 5 (Teil 1 und Teil 2), die auf Grund einer zumindest jährlich durchgeführten statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,
  1. zu ermitteln. Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden.

(4) Weiters haben Inhaber von Shredderanlagen über jede Abfallart die jeweiligen Mengen und Übernehmer der Abfälle dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40037125

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