§ 10 Altfahrzeugeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.2002

Pflichten der Altfahrzeugverwerter

§ 10.

(1) Jeder Fahrzeughändler, jeder Inhaber einer Reparaturwerkstätte, jeder Sekundärrohstoffhändler und jede sonstige Person, die Altfahrzeuge gewerbsmäßig zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen übernimmt, und die Genannten weder Hersteller noch Importeur sind, hat

  1. 1. (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
  2. 2. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,
  3. 3. sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,
  4. 4. sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.

(3) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)

(4) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40037124

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)