vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 ALBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Beobachtung

§ 10.

Bei einer Altlast ist nachgewiesen, dass es zu keiner nachteiligen Veränderung des Umweltzustandes in der Umgebung der Altlast kommt, wenn die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 nicht überschritten werden und sich für die Konzentrationen relevanter Schadstoffe in der Umgebung der Altlast kein signifikant anhaltend steigender Trend ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012773

Dokumentnummer

NOR40266889

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)