2. Unterabschnitt Aufgabenstellungen Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung
§ 10.
(1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich, im Falle der Zuständigkeit eines Abteilungs- oder Fachvorstandes jedoch über diesen, zu übergeben.
(2) Graphische und praktische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Im Prüfungsgebiet „Projekt“ können Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen im Laboratorium (mit Ausnahme der Ausbildungszweige der Fachschule für Chemie) im Ausmaß von höchstens 20 Stunden vorgesehen werden. Der Vorschlag für die erste Teilaufgabe hat auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten. An den im
1. Unterabschnitt des 8. Abschnittes genannten Fachschulen kann die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes, das den Lehrstoff der fachtheoretischen und der praktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe umfaßt und während des Unterrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde, abgelegt werden.
(3) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind die Aufgabenstellungen wie folgt zu übergeben:
- 1. für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet „Projekt“ an den im 1. Unterabschnitt des 8. Abschnittes genannten Fachschulen: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen, wobei der Vorschlag für die erste Teilaufgabe auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten hat,
- 2. in den Prüfungsgebieten „Übungsfirma“, „Küche“ und „Service“: für jeden Prüfungshalbtag mindestens eine Aufgabenstellung,
- 3. in allen anderen Fällen: eine Aufgabenstellung.
(4) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.
(5) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 haben einen eindeutigen Arbeitsauftrag sowie Angaben über die Gesamtarbeitszeit und über die für allfällige Arbeitsabschnitte vorgesehenen Teilarbeitszeiten zu enthalten.
(5a) Die Aufgabenstellungen in den praktischen Prüfungsgebieten sind so zu stellen, daß in geeigneten Teilbereichen der praktischen Arbeit unmittelbar dazu in bezug stehende Fachgespräche geführt werden können.
(6) Bei schriftlichen Klausurarbeiten sowie im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ hat die Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Teilaufgaben zu enthalten.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/1997)
Schlagworte
Abteilungsvorstand
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12127163
alte Dokumentnummer
N7199762696J
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