2. Unterabschnitt Aufgabenstellungen Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung
§ 10.
(1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich, im Falle der Zuständigkeit eines Abteilungs- oder Fachvorstandes jedoch über diesen, zu übergeben.
(2) Graphische und praktische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Im Prüfungsgebiet „Projekt“ können Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen im Laboratorium (mit Ausnahme der Ausbildungszweige der Fachschule für Chemie) im Ausmaß von höchstens 20 Stunden vorgesehen werden. Der Vorschlag für die erste Teilaufgabe hat auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten. Die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ kann auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes, das den Lehrstoff der fachtheoretischen und der praktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe umfaßt und während des Unterrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde, abgelegt werden.
(3) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind im Schwierigkeitsgrad gleichwertige Aufgabenstellungen zu übergeben, und zwar
- 1. für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet „Projekt“: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen, wobei der Vorschlag für die erste Teilaufgabe auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten hat,
- 2. für allfällige weitere Arbeitsabschnitte im Prüfungsgebiet „Projekt“: eine Aufgabenstellung,
- 3. in den Prüfungsgebieten „Übungsfirma“, „Küche“ und „Service“: für jeden Prüfungshalbtag mindestens eine Aufgabenstellung,
- 4. im Prüfungsgebiet „Deutsch“: zwei Gruppen zu je drei Aufgabenstellungen,
- 5. in den Prüfungsgebieten „Schnittkonstruktion“ und „Werkstätte“: zwei Gruppen zu je zwei Aufgabenstellungen,
- 6. für eine allfällige Jahresprüfung: eine Aufgabenstellung und
- 7. in allen anderen Fällen: zwei Aufgabenstellungen.
(4) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.
(5) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 haben einen eindeutigen Arbeitsauftrag sowie Angaben über die Gesamtarbeitszeit und über die für allfällige Arbeitsabschnitte vorgesehenen Teilarbeitszeiten zu enthalten.
(5a) Die Aufgabenstellungen in den praktischen Prüfungsgebieten sind so zu stellen, daß in geeigneten Teilbereichen der praktischen Arbeit unmittelbar dazu in bezug stehende Fachgespräche geführt werden können.
(6) Bei der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ sind den Prüfungskandidaten drei Aufgabenstellungen aus verschiedenen Themenbereichen zur Wahl vorzulegen. In den Prüfungsgebieten „Schnittkonstruktion“ und „Werkstätte“ sind den Prüfungskandidaten zwei Aufgabenstellungen zur Wahl vorzulegen.
(7) Im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ sowie bei schriftlichen Klausurarbeiten mit Ausnahme des Prüfungsgebietes „Deutsch“ hat die Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Teilaufgaben zu enthalten.
Schlagworte
Abteilungsvorstand
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12126188
alte Dokumentnummer
N7199653137J
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