Verbrennung von Kühlgeräten
§ 10.
(1) Eine Verbrennung von Kühlgeräten ohne Schadstoffentfrachtung und Entsorgung des Kältekreislaufes ist nicht zulässig. Eine Verbrennung von Kühlgeräten nach Entsorgung des Kältekreislaufes und Schadstoffentfrachtung ist bis zum 31. Dezember 2006 zulässig.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003793
Dokumentnummer
NOR40058813
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