§ 10 Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Verbrennung von Kühlgeräten

§ 10.

(1) Eine Verbrennung von Kühlgeräten ohne Schadstoffentfrachtung und Entsorgung des Kältekreislaufes ist nicht zulässig. Eine Verbrennung von Kühlgeräten nach Entsorgung des Kältekreislaufes und Schadstoffentfrachtung ist bis zum 31. Dezember 2006 zulässig.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058813

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)