§ 10
(2) Im Falle der Verbrennung von Kühlgeräten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
- 1. Kupferhaltige Bauteile sind vor der Verbrennung soweit technisch machbar zu entfernen und stofflich zu verwerten.
- 2. Bei der Zerkleinerung der teilentsorgten Gehäuse vor der Verbrennung ist jedenfalls sicherzustellen, dass im Gesamtbereich der Zerkleinerung bis zur Verbrennung eine Umhausung und Absaugung erfolgt, die ein Austreten von FCKW/H-FKW/H-FCKW an die freie Atmosphäre sowohl im Normalbetrieb als auch in Störungsfällen verhindert.
- 3. Die Behandlung der im Zuge der Zerkleinerung abgesaugten, FCKW/H-FKW/H-FCKW-belasteten Luft und allfälliger Filter und der im Zuge der Verbrennung mit FCKW/H-FKW/-H-FCKW-kontaminierten Abluft und der Filter hat so zu erfolgen, dass eine ausreichende Zerstörung der FCKW/H-FKW/H-FCKW erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003793
Dokumentnummer
NOR40058834
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