§ 109 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer Stellvertreter

§ 109

§ 109. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Die Bestimmungen des § 102 gelten sinngemäß.

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