§ 109 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

8. Abschnitt

Sparten der Bundeskammer Besetzung der Spartenvertretungen

§ 109

(1) § 109.Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag für die Urwahlen eingebracht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b, 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens vier Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Die Zurückziehung eines eingebrachten Besetzungsvorschlages durch den Zustellungsbevollmächtigten ist bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltag möglich.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer bis spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag auch mitteilen, dass die Wählergruppe

  1. a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und diese einen Besetzungsvorschlag einbringt oder
  2. b) (die) Mandat(e), die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n) die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 4 bis 12 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass einer Wählergruppe das erste Minderheitenmandat gemäß § 101 Abs. 8 bereits bei fünf Prozent der Mandate, das zweite Minderheitenmandat bei mehr als neun Prozent der Mandate zusteht; das Minderheitenrecht gemäß § 101 Abs. 9 steht bei einer Spartenvertretung von höchstens zwölf Mitgliedern auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied zu.

(5) § 98 gilt sinngemäß.

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