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§ 109 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

13. Hauptstück

Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption Verständigungspflicht von Behörden

§ 109.

Hat ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer Entscheidung oder Amtshandlung begründeten Verdacht, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliege, hat sie dies der zuständigen Landespolizeidirektion mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40141290

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