§ 109 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Verrechnung von Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen

§ 109

§ 109. Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.

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