§ 109 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1992

Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen

§ 109

§ 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und gemäß § 57 Abs 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.

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