§ 108 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

§ 108.

(1) Gegen Personen, die sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung bei einer Amtshandlung des Untersuchungsrichters ein ungebührliches oder beleidigendes Betragen zuschulden kommen lassen, kann der Untersuchungsrichter eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 S verhängen. Gegen Rechtsbeistände der Parteien kann eine Geldstrafe nur verhängt werden, wenn sie nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegen.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 33)

(2) Jede solche Verfügung ist in den Akten ersichtlich zu machen und der Ratskammer sogleich anzuzeigen; dieser kommt die Befugnis zu, die vom Untersuchungsrichter verhängten Strafen auch von Amts wegen aufzuheben oder zu mildern (§ 113).

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030407

alte Dokumentnummer

N2197523760S

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