§ 108 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zur Ahndung von Beleidigungen in schriftlichen Eingaben siehe §§ 85 Abs. 1, 97 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896.

§ 108

(1) § 108.Gegen Personen, die sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung bei einer Amtshandlung des Untersuchungsrichters ein ungebührliches oder beleidigendes Betragen zuschulden kommen lassen, kann der Untersuchungsrichter eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro verhängen. Gegen Rechtsbeistände der Parteien kann eine Geldstrafe nur verhängt werden, wenn sie nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegen.

(2) Jede solche Verfügung ist in den Akten ersichtlich zu machen und der Ratskammer sogleich anzuzeigen; dieser kommt die Befugnis zu, die vom Untersuchungsrichter verhängten Strafen auch von Amts wegen aufzuheben oder zu mildern (§ 113).

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