§ 108 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Vollziehung

§ 108

§ 108. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  2. 2. die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  3. 3. der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;
  4. 4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;
  5. 5. die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;
  6. 6. die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  7. 7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 45 Abs. 11 und 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46 Abs. 3, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;
  8. 8. die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;
  9. 9. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)