§ 108 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2007

Vollziehung

§ 108

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich des §6 Abs.2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  2. 2. die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der §§11, 13 Abs.2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  3. 3. der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des §26;
  4. 4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des §30 Abs.1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;
  5. 5. die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des §35 Abs.6;
  6. 6. die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der §§8 Abs.3, 23 Abs.1, 46 Abs.2, 47 Abs.2, 61 Abs.1, 62 Abs.1, 63, 64 Abs.4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  7. 7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§45 Abs.10 und 64 Abs.2 und 3 sowie hinsichtlich der §§30 und 46 Abs.3, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;
  8. 8. die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§71 Abs.2 und 81 bis 89;
  9. 9. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

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