Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer
§ 107
(1) § 107.Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen einer anderen Type als die üblicher Bauart auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 105 Z 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber mit einem Fallschirm jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in § 106 bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.
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