§ 107 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 107. Erweiterung der Grundberechtigung für

Fallschirmspringer.

Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen einer anderen Type auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 105 lit. a bis c bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Typen, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber mit einem Fallschirm jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in § 106 bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)