§ 107.
(1) Beschädigte, die von den Landesinvalidenämtern nach den bisherigen Bestimmungen für die Dauer einer bewilligten beruflichen Ausbildung zur Krankenversicherung angemeldet wurden, gelten als nach den Bestimmungen des § 22 krankenversichert; nach den bisherigen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen freiwillig Versicherte gelten als nach den Bestimmungen des § 69 freiwillig versichert, wenn die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung nach diesem Bundesgesetz auf sie zutreffen. Personen, die nach den bisherigen Bestimmungen als Pflichtversicherte zur Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen gemeldet waren, gelten insolange als gemäß § 68 versichert, als nicht das Landesinvalidenamt der zuständigen Gebietskrankenkasse den Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherung anzeigt.
(2) In der Krankenversicherung von Beschädigten während der beruflichen Ausbildung und in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sind die Leistungen aus Versicherungsfällen, die vor dem Wirksamkeitsbeginne dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuleisten.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094405
alte Dokumentnummer
N6195711762A
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