§ 107 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990

§ 107.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied von seiner Funktion zu entheben,

  1. 1. wenn es dies beantragt;
  2. 2. wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
  3. 3. wenn das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12104551

alte Dokumentnummer

N6199011839A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)