Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990
§ 107.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied von seiner Funktion zu entheben,
- 1. wenn es dies beantragt;
- 2. wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
- 3. wenn das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12104551
alte Dokumentnummer
N6199011839A
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