§ 106 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Niederlageschein

§ 106

(1) § 106.Über die Einlagerung in ein Zollager ist eine mit den Einlagerungsdaten versehene zollamtliche Bestätigung (Niederlageschein) zu erteilen.

(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 45)

(3) Wenn dem Zollamt zur Kenntnis gebracht wird, daß ein Niederlageschein unrechtmäßig in den Besitz einer dritten Person gelangt oder in Verlust geraten ist, so ist bis zur Klärung des rechtmäßigen Besitzes oder bis zur Kraftloserklärung und Ausstellung eines Ersatzniederlagescheines über die betreffende Lagerware keine zollrechtliche Verfügung zuzulassen. Für die Kraftloserklärung gelten die Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes 1951. Hiebei sind Niederlagescheine wie Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zu behandeln.

(4) Jede Auslagerung ist auf dem Niederlageschein vom Zollamt zu vermerken. Nach Auslagerung aller zu einem Niederlageschein gehörigen Lagerwaren ist der Niederlageschein vom Zollamt einzuziehen.

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