Niederlageschein
§ 106.
(1) Über die Einlagerung in ein Zollager ist eine mit den Einlagerungsdaten versehene zollamtliche Bestätigung (Niederlageschein) zu erteilen.
(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 45)
(3) Wenn dem Zollamt zur Kenntnis gebracht wird, daß ein Niederlageschein unrechtmäßig in den Besitz einer dritten Person gelangt oder in Verlust geraten ist, so ist bis zur Klärung des rechtmäßigen Besitzes oder bis zur Kraftloserklärung und Ausstellung eines Ersatzniederlagescheines über die betreffende Lagerware keine zollrechtliche Verfügung zuzulassen. Für die Kraftloserklärung gelten die Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes 1951. Hiebei sind Niederlagescheine wie Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051789
alte Dokumentnummer
N3199222307J
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