§ 106
(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Fallschirmspringer hat der Bewerber einen Fallschirmabsprung aus einer Höhe von wenigstens 500 m und höchstens 800 m über Platz mit einem Fallschirm jener Type, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, mit automatischer Auslösung auszuführen.
(2) Der Absprung ist unter Sichtflugwetterbedingungen und bei einer Bodengeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Meter in der Sekunde auszuführen. Der Bewerber hat alle technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten selbständig durchzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)