§ 106 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.2000

Praktische Fallschirmspringerprüfung

§ 106

(1) § 106.Bei der praktischen Prüfung für Fallschirmspringer hat der Bewerber einen Fallschirmabsprung mit Handauslösung aus einer Höhe von wenigstens 1 500 m über Platz mit einem Fallschirm üblicher Bauart mit einer Verzögerung von mindestens zwölf Sekunden auszuführen, wobei der Bewerber seine Fähigkeit zum Packen und Instandhalten des Hauptfallschirms und zur kontrollierten und sicheren Abwicklung des Sprunges sowohl während des Freifalls als auch während der Schirmfahrt und der Landung nachzuweisen hat.

(2) Der Absprung ist unter Sichtflugwetterbedingungen und einer mittleren Bodenwindgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 m/sec in ein Landefeld von 100 m Durchmesser durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)