§ 106 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

V: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970, BGBl. Nr. 267/1970; BGBl. Nr. 399/1972; Ergänzungszulagenverordnung 2003, BGBl. II Nr. 450/2002.

8. Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106

(1) § 106.Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

  1. 1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,
  2. 2. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
  3. 3. das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,
  4. 4. § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,
  5. 5. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
  2. 2. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,
  3. 3. bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,
  4. 4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,
  5. 5. sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,
  6. 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)
  7. 7. Landeslehrern,
  1. a) die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder
  2. b) die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

    für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

  1. 8. Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
  2. 9. Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

________________________________________________________

in der in den Gehaltsstufen ab der

Dienst- ____________________________ Gehaltsstufe

zulagen- 1 bis 8 9 bis 12 13

gruppe __________________________________________

Euro

________________________________________________________

I 450,4 481,3 510,9

II 419,5 448,8 476,1

III 345,2 369,7 391,9

IV 307,5 328,9 349,6

V 206,7 220,7 234,2

VI 172,2 184,0 195,4

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

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