V: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970, BGBl. Nr. 267/1970; V, BGBl. Nr. 399/1972; Ergänzungszulagenverordnung 1988, BGBl. Nr. 585/1987.
8. Abschnitt
BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften
§ 106
(1) § 106.Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:
- 1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,
- 2. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
- 3. das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,
- 4. § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,
- 5. das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,
- 6. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
- 2. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,
- 3. bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 123 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 124 Abs. 2),
- 4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,
- 5. sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten und
- 6. anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)