V: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970, BGBl. Nr. 267/1970; Ergänzungszulagenverordnung 2008 BGBl. II Nr. 363/2007.
8. Abschnitt
BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und
pensionsrechtlichen Vorschriften
§ 106.
(1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:
- 1. Das Gehaltsgesetz1956, BGBl. Nr.54,
- 2. das Pensionsgesetz1965, BGBl. Nr.340,
- 3. das Teilpensionsgesetz, BGBl.I Nr.138/1997,
- 4. §3 Abs.2 des Pensionsgesetzes1921, BGBl. Nr.735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,
- 5. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr.133.
(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
- 2. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,
- 3. bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art.14 Abs.2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach §124 Abs.2,
- 4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach §2 richtet,
- 5. sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,
- 6. die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes1965 durch die Dienstbehörden nach §2 erfolgt,
- 7. Landeslehrern,
- a) die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§27 Abs.2), oder
- b) die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§27 Abs.2),
für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
- 8. Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§27 Abs.2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des §58 des Gehaltsgesetzes1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
- 9. Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach §57 Abs.2 des Gehaltsgesetzes1956 anstelle in der im §57 Abs.2 lit.c des Gehaltsgesetzes1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:
_________________________________________________
in der | in den Gehaltsstufen | ab der
Dienst- |_______________________| Gehalts-
zulagen- | 1 bis 8 | 9 bis 12 | stufe 13
gruppe |___________|___________|____________
| Euro
____________|____________________________________
I | 524,6 | 560,5 | 595,1
II | 488,5 | 522,7 | 554,6
III | 402,1 | 430,6 | 456,6
IV | 358,2 | 383,1 | 407,2
V | 240,7 | 257,1 | 272,8
VI | 200,5 | 214,2 | 227,6
(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.
(4) Landeslehrer, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
- 1. zum Bund oder
- 2. zu einem Land als Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.
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