§ 106 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990

§ 106.

(1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12104550

alte Dokumentnummer

N6199011838A

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