§ 106.
Ist nach den bisher geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ein. Antrag auf Versorgung aus dem Mangel der hiefür aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen dem Grunde nach rechtskräftig abgewiesen worden, so hat keine Prüfung von Amts wegen darüber stattzufinden, ob nach diesem Bundesgesetz eine Versorgungsmöglichkeit besteht. Erhebt der Versorgungswerber Anspruch auf Versorgung nach diesem Bundesgesetze, so ist sein Antrag ohne Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens abzuweisen, wenn der Versorgungsanspruch früher mangels des Zutreffens von rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen abgewiesen worden war, die auch nach diesem Bundesgesetz allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgung sind. Gegen die Abweisung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094404
alte Dokumentnummer
N6195711761A
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