§ 106 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

§ 106. Personenbeförderung

(1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen nur so befördert werden, daß dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden.

(1a) Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, dürfen mit Kraftwagen und Motordreirädern nicht auf unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzplätzen befördert werden. Dies gilt jedoch nicht

  1. 1. für Omnibusse, sofern die anderen Sitzplätze im Fahrzeug von Kindern besetzt sind,
  2. 2. für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
  3. 3. bei der Verwendung von geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechenden Rückhalteeinrichtungen für Kinder, welche die Gefahren von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.

(1b) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, unbeschadet des Abs. 1c, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.

(1c) Abs. 1b gilt nicht

  1. 1. bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung rechtfertigt;
  2. 2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches wegen schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Kindes;
  3. 3. bei der Beförderung in Einsatzfahrzeugen, oder in Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind;
  4. 4. bei der Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe), es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 6;
  5. 5. bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 bei Schülertransporten gemäß Abs. 6;
  6. 6. bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 bei faktischer Unmöglichkeit der Verwendung von geeigneten Rückhalteeinrichtungen wegen der Anzahl der beförderten Kinder (Abs. 3);
  7. 7. bei der Beförderung in Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen anerkannter Rettungsgesellschaften.

(1d) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, daß die im Abs. 1c Z 2 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt; § 67 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches einer Rückhalteeinrichtung oder der Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches bestimmter Typen von Rückhalteeinrichtungen zu beziehen. Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß die körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.

(1e) Der Lenker hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1b und Abs. 1c und des Artikels III der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1990 weiters dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die

  1. 1. 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,
  2. 2. zwölf Jahre und älter und kleiner als 150 cm sind, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.

(2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Motorkarren und Kombinationskraftwagen oder auf ihrer Ladung dürfen Personen nur befördert werden, wenn sie sich am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können, nicht über die größte Länge und Breite und die im § 4 Abs. 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn die Ladung am Fahrzeug entsprechend befestigt ist. Mit Zugmaschinen dürfen Kinder unter 12 Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer (§ 26 Abs. 2) nur befördert werden, wenn sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn diese Sitze und der Abstand der zu den Sitzen gehörigen Fußrasten der Körpergröße der Kinder entsprechen.

(3) Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug und der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden dürfen (§ 28 Abs. 3 lit. c), nicht überschritten werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger befördert werden dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 sind bei anderen Fahrzeugen Kinder unter sechs Jahren nicht und Kinder zwischen sechs und 14 Jahren wie folgt zu zählen:

  1. 1. bei der Beförderung auf nicht unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzbänken mit zwei Sitzplätzen zählen drei Kinder als zwei Personen
  2. 2. bei der Beförderung auf nicht unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzbänken mit drei Sitzplätzen zählen vier Kinder als drei Personen.

    Unbeschadet des Abs. 6 dürfen außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern, abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden.

(4) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden. Mit Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenem kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ohne geschlossenem kabinenartigen Aufbau dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder unter acht Jahren nur auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.

(5) Die Behörde kann die Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker, mit Lastkraftwagen bewilligen, wenn dies vorwiegend im öffentlichen Interesse liegt, wie insbesondere bei einem Verkehrsnotstand. Diese Bewilligung ersetzt nicht die auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften erforderlichen Berechtigungen zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrzeuge so gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sind, daß ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit in dem für die Anzahl der zu befördernden Personen erforderlichen Ausmaß gewährleistet ist und wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 vorgelegt wurde. Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß Personen sicher ein- und aussteigen können. Sie müssen mit sicher angebrachten Sitzen, mit Vorrichtungen zum Überdecken der Ladefläche und mit ausreichenden, für nachfahrende Straßenbenützer nicht sichtbaren Leuchten zur Beleuchtung des Laderaumes ausgerüstet sein. Die Fahrzeuge müssen eine Verlangsameranlage (§ 6 Abs. 6) aufweisen; ihre Betriebsbremsanlage muß eine Zweikreisbremsanlage sein. Dieser Absatz gilt nicht für Heeresfahrzeuge.

(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 dürfen bei Schülertransporten mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, bei denen bei der Genehmigung als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker acht Personen festgesetzt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, mehr als acht, jedoch nicht mehr als 14 Schüler oder zwölf Schüler und eine erwachsene Begleitperson befördert werden. Als Schülertransporte gelten Beförderungen von

  1. a) Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer der im § 5 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten,
  2. b) schulpflichtigen Zöglingen von Jugendfürsorgeanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu Veranstaltungen dieser Anstalten oder
  3. c) Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen.

    Bei Schülertransporten mit Omnibussen müssen am Dach des Omnibusses zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 lit. f) angebracht sein.

(7) Mit Anhängern außer Omnibusanhängern (§ 87 Abs. 3) dürfen Personen nur befördert werden, wenn die durch Verordnung (Abs. 8) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Mit nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird.

(8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse die Voraussetzungen festzusetzen, unter denen Personen mit Kraftfahrzeugen, mit Anhängern, insbesondere mit landwirtschaftlichen Anhängern, oder mit Anhängern, die für Möbeltransporte bestimmt sind, oder bei Schülertransporten befördert werden dürfen. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit können als Voraussetzungen insbesondere eine höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und bestimmte Bremsanlagen oder eine entsprechende Wirksamkeit der Bremsanlagen vorgeschrieben werden.

(8a) Der Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist. Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

(9) Heeresfahrzeuge und die Lenker solcher Fahrzeuge sind von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5, 7 und 8 ausgenommen.

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