§ 106. Personenbeförderung
(1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen nur so befördert werden, daß dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden.
(1a) Kinder unter zwölf Jahren dürfen mit Kraftwagen und Motordreirädern nicht auf unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzplätzen befördert werden; dies gilt jedoch nicht
- a) für Omnibusse, sofern die anderen Sitzplätze im Fahrzeug von Kindern besetzt sind,
- b) für landwirtschaftliche Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- c) bei den im Abs. 6 angeführten Schülertransporten mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, bei denen bei der Genehmigung als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker acht Personen festgesetzt wurde, sofern die anderen Sitzplätze im Fahrzeug von Kindern besetzt sind,
- d) bei der Verwendung von der Bauart des Fahrzeuges entsprechenden, im Bereich der unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzplätze angebrachten Vorrichtungen, bei denen durch ihre Anbringung und Beschaffenheit ein besonderer Schutz des die Vorrichtung benützenden Kindes, insbesondere bei Unfällen, zu erwarten ist.
(2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Motorkarren und Kombinationskraftwagen oder auf ihrer Ladung dürfen Personen nur befördert werden, wenn sie sich am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können, nicht über die größte Länge und Breite und die im § 4 Abs. 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn die Ladung am Fahrzeug entsprechend befestigt ist. Mit Zugmaschinen dürfen Kinder unter 12 Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer (§ 26 Abs. 2) nur befördert werden, wenn sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn diese Sitze und der Abstand der zu den Sitzen gehörigen Fußrasten der Körpergröße der Kinder entsprechen.
(3) Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug, und der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden dürfen (§ 28 Abs. 3 lit. c), nicht überschritten werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Fahrzeug befördert werden dürfen, sind Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen; Kinder zwischen sechs und 14 Jahren sind wie folgt zu zählen:
- a) bei Omnibussen und Omnibusanhängern: drei Kinder als zwei Personen;
- b) bei anderen Fahrzeugen: zwei Kinder als eine Person; unbeschadet des Abs. 6 dürfen, außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern, abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden.
(4) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden; diese muß bei Motorrädern das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder unter acht Jahren nur auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.
(5) Die Behörde kann die Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker, mit Lastkraftwagen bewilligen, wenn dies vorwiegend im öffentlichen Interesse liegt, wie insbesondere bei einem Verkehrsnotstand. Diese Bewilligung ersetzt nicht die auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften erforderlichen Berechtigungen zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrzeuge so gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sind, daß ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit in dem für die Anzahl der zu befördernden Personen erforderlichen Ausmaß gewährleistet ist und wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 vorgelegt wurde. Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß Personen sicher ein- und aussteigen können. Sie müssen mit sicher angebrachten Sitzen, mit Vorrichtungen zum Überdecken der Ladefläche und mit ausreichenden, für nachfahrende Straßenbenützer nicht sichtbaren Leuchten zur Beleuchtung des Laderaumes ausgerüstet sein. Die Fahrzeuge müssen eine Verlangsameranlage (§ 6 Abs. 6) aufweisen; ihre Betriebsbremsanlage muß eine Zweikreisbremsanlage sein. Dieser Absatz gilt nicht für Heeresfahrzeuge.
(6) Bei Schülertransporten mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, bei denen bei der Genehmigung als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker acht Personen festgesetzt wurde, dürfen mehr als acht, jedoch nicht mehr als 14 Schüler oder 12 Schüler und eine erwachsene Begleitperson befördert werden. Als Schülertransporte gelten Beförderungen von
- a) Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer der im § 5 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten,
- b) schulpflichtigen Zöglingen von Jugendfürsorgeanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu Veranstaltungen dieser Anstalten oder
- c) Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen.
(7) Mit Anhängern außer Omnibusanhängern (§ 87 Abs. 3) dürfen Personen nur befördert werden, wenn die durch Verordnung (Abs. 8) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Mit nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird.
(8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse die Voraussetzungen festzusetzen, unter denen Personen mit Kraftfahrzeugen, mit Anhängern, insbesondere mit landwirtschaftlichen Anhängern, oder mit Anhängern, die für Möbeltransporte bestimmt sind, oder bei Schülertransporten befördert werden dürfen. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit können als Voraussetzungen insbesondere eine höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und bestimmte Bremsanlagen oder eine entsprechende Wirksamkeit der Bremsanlagen vorgeschrieben werden.
(9) Heeresfahrzeuge und die Lenker solcher Fahrzeuge sind von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5, 7 und 8 ausgenommen.
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