Auflegen der Vorschriften
§ 106.
In jeder unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:
- 1. das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,
- 2. die auf Grund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen.
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