§ 105a LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 105a.

Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40134201

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