§ 105a LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 105a.

Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40145881

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