Veröffentlichung von Entscheidungen
§ 105a.
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40145881
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)