Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Automatische Anrufweiterschaltung
§ 105.
Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -dienste -diensten haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, auf Verlangen des Teilnehmers entgeltfrei die von dritten Teilnehmern veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Telekommunikationsendeinrichtung des Teilnehmers aufzuheben. Sind mehrere Betreiber an der Rufumleitung beteiligt, haben diese zusammenzuarbeiten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40132649
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